Was ist die Besonderheit dieses Verfahrens?
Ihnen und Ihrem Konfliktpartner ist daran gelegen, außergerichtlich zu einer Einigung zu kommen. Natürlich kann hierfür keine Garantie gegeben werden. Wenn jedoch alle dieses Ziel anstreben, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dieses Ziel zu erreichen. Deshalb ist die Beauftragung aller professionell Beteiligten auch nur auf dieses Ziel ausgerichtet. Das bewusste Zusammenwirken der beauftragten Fachleute geschieht in einer Haltung, die im Dienste Ihrer gemeinsamen selbstverantworteten Entscheidungsfindung steht.
Der Auftrag ist beendet, wenn dieses Ziel erreicht ist, aber auch dann, wenn klar ist, dass keine Einigung erzielt werden kann.
Deshalb vertritt Sie Ihr Anwalt auch nicht bei einem Scheitern der Verhandlungen vor Gericht. Das gleiche gilt für den Anwalt Ihres Konfliktpartners.
Wäre es nicht einfacher, die Anwälte beizubehalten, wenn die Verhandlungen nicht zu der gewünschten Einigung führen?
Einfacher schon. Dies entspricht auch der üblichen Beauftragung eines Anwaltes. Der Nachteil liegt jedoch darin, dass das Verhalten des insoweit beauftragten Anwaltes darauf ausgerichtet ist, sich für ein mögliches gerichtliches Verfahren keine Blößen zu geben. Er muß sich „rechtspositionsfähig“ halten. Damit ist die ausschließliche Aufmerksamkeit auf eine Einigung nicht mehr gegeben. Die Verhandlungen werden im gegnerischen Sinne strategisch geführt. Es wird vielfach an einer Offenheit im Gespräch fehlen, die notwendig ist, um eine befriedigende Zukunftslösung zu erreichen.
Warum macht man denn so einen großen Unterschied zwischen gerichtlichem Verfahren und außergerichtlichen Einigungsbemühungen?
Es liegt in der Natur dieser Verfahren und der notwendigen Abgrenzung voneinander:
Bei einem gerichtlichen Verfahren delegieren Sie die Entscheidung an den Richter und haben sie nicht mehr selbst in der Hand. Die Anwälte kämpfen um das Recht.
Bei den Verhandlungen im Rahmen Cooperativer Praxis sind es letztendlich Sie, die den Konflikt lösen. Damit Sie und Ihr Konfliktpartner gemeinsam zu einer selbstverantworteten Entscheidung finden, brauchen Sie alle dazu notwendigen Informationen. Diese müssen also offen gelegt werden. Und jetzt kommt der springende Punkt: Damit die in das Verfahren zur Konsensfindung eingebrachten und offen gelegten Tatsachen bei Scheitern der Verhandlungen in einem nicht ausschließbaren nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht missbraucht werden, macht es für Sie und umgekehrt für Ihren Konfliktpartner auch deshalb Sinn, dass bei Scheitern der Einigungsbemühungen die Anwälte an einem gerichtlichen Verfahren nicht teilnehmen.
Wird Ihr Vertrauen geschützt?
Ja. Nicht nur, dass die professionellen Beteiligten für das Gerichtsverfahren gesperrt sind. Darüber hinaus verpflichten sich alle, von ihrem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Aus demselben Zweck gehört es zum C.P.-Verfahren, sich gegenseitig zu verpflichten, die professionell Beteiligten nicht als Zeugen zu benennen.
Was ist die besondere Rolle des Rechts und der Rechtsanwälte?
Ihr Anwalt ist zunächst Ihr Anwalt: der Sie über die Rechtslage aufklärt. Darüber hinaus klärt er mit Ihnen ab, welche Interessen und Wünsche Sie haben und wie Sie diese realisieren können. Außerdem steht Ihr Anwalt im Dienste des Weges, zu
einem „guten Ende“ zu finden: Er wird mit seinem Kollegen gemeinsam herausfinden müssen, wie Sie und Ihr Konfliktpartner soweit als möglich mit Ihren Interessen und Wünschen zum Zuge kommen und Ihnen bei den entsprechenden Verhandlungen zur Seite stehen. Ihr Anwalt und der Anwalt Ihres Konfliktpartners setzen auftragsgemäß alles daran, daß Sie zu einer interessengerechten und fairen Vereinbarung finden, und nehmen zur Optimierung des Verfahrens auch unmittelbar Kontakt miteinander auf.
Welche Kosten fallen an?
Anwälte, Coaches und Experten rechnen in der Regel nach Zeitaufwand ab. Sie haben damit die Kosten selbst mit in der Hand. Je gründlicher Sie vorbereitet sind, umso kostengünstiger wird das Verfahren für Sie sein. Entscheidend ist darüber hinaus, dass für Sie die Kosten immer transparent sind. Es fallen keine Kosten an, die nicht ausdrücklich mit Ihnen vereinbart sind. Für ein nachfolgendes, einverständliches Scheidungsverfahren fallen Gebühren nach dem gerichtlichen Gegenstandswert an. Die Anwälte sind gegebenenfalls berechtigt, auf der Basis von Prozesskostenhilfe abzurechnen. Die Kostenfrage wird gleich zu Beginn des Verfahrens geklärt. Bitte fragen Sie die individuellen Kosten nach. Gerne werden die Anwälte, Coaches oder Experten Ihnen Auskunft gebe